- Geltungsbereich, Grundlagen
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der neo Software Produktions GmbH gelten für alle entgeltlichen und
unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen, die der im Auftragsformular
angeführte Vertragspartner (im folgenden kurz "Auftragnehmer") gegenüber
der neo Software Produktions GmbH (im folgenden kurz "Auftraggeber")
erbringt.
1.2. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der
Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des
Auftragsformulars und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Enthält
ein Auftragsformular des Auftraggebers von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen, so gelten diese als
vereinbart.
1.3. Ein Vertrag kommt entweder (i) durch
Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers, welche diesfalls die
zwischen den Parteien bestehenden Rechte und Pflichten bestimmt, oder
(ii) durch gemeinsame Unterfertigung eines Auftragsformulars durch die
Parteien zustande.
1.4. Entgegenstehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sich der
Auftraggeber diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser
Bedingungen bzw. des auf Basis dieser Bedingungen und des
Auftragformulars geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sowie die
Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer.
- Lieferungen/Leistungen
2.1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer auf
der Grundlage von schriftlichen Einzelaufträgen laut Auftragsformular,
welches die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses regelt und - wenn
notwendig - fortlaufend weiter-geschrieben sowie jeweils zum Zeichen des
Einverständnisses vom Auftraggeber genehmigt und als Anlage dem
ursprünglichen Einzelauftrag beigefügt wird. Alle Anlagen werden, soweit
nichts abweichendes vereinbart ist, wesentlicher Vertragsbestandteil.
Wesentlicher Bestandteil des Einzelauftrages sind insbesondere
Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Pflichtenhefte. Diese werden vom
Auftragnehmer auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen ausgearbeitet, ohne dass dafür - so nichts abweichendes
vereinbart ist - eine gesonderte Vergütung anfällt.
Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Pflichtenhefte sind vom
Auftragnehmer auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu
überprüfen.
2.2. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen,
dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung
tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Die Parteien
werden diesfalls die Voraussetzungen dafür schaffen, dass eine
Ausführung in weitgehender Entsprechung des Auftrages möglich ist. Der
Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, wenn
(i) die Unmöglichkeit nicht durch eine zumutbare Änderung des Auftrages
beseitigt werden kann und (ii) den Auftragnehmer an der Unmöglichkeit
kein wie auch immer geartetes Verschulden trifft. Nur bei Erfüllung
dieser Voraussetzungen sind die bis dahin für die Tätigkeit des
Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen vom Auftraggeber zu
ersetzen.
2.3. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen
Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes
vereinbart wurde, am Standort des Auftraggebers. Die Auswahl der die
vertrags-gegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt,
soweit nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wird, dem
Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers nicht berechtigt, zur Erfüllung der ihn treffenden
vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
2.4. Ein Versand von Programmträgern,
Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftragnehmers. Diese Gefahr schließt die Gefahr des
Programm- oder Datenverlustes ein.
2.5. Alle Lieferungen und Leistungen sind nach den
Bestimmungen dieses Punktes 2.5. abzunehmen: Der Auftragnehmer wird dem
Auftraggeber die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Termin zur
Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird innerhalb einer Frist von vier
Wochen die Lieferung/Leistung auf ihre Übereinstimmung mit den
vereinbarten Spezifikationen überprüfen. Die Abnahme ist vom
Auftraggeber schriftlich zu bestätigen; sie setzt eine erfolgreich
durchgeführte Funktionsprüfung voraus, die nur dann vorliegt, wenn die
Lieferungen/ Leistungen die im jeweiligen Einzelauftrag spezifizierten
Eigenschaften aufweisen und die festgelegten Anforderungen erfüllen. Im
Fall der Nichtentsprechung wird der Auftraggeber innerhalb der
vorgenannten Frist die bestehenden Mängel spezifizieren und die Abnahme
ablehnen. In diesem Fall sind die festgestellten Mängel innerhalb von
zehn Werktagen zu beheben. Gelingt dies nicht, kann der Auftraggeber die
ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Soweit der
Auftraggeber innerhalb von vier Wochen - trotz Vorliegen der
Voraussetzungen - keine Abnahme erklärt, wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber auffordern, innerhalb von einer Woche nach Erhalt des
Aufforderungsschreibens die Abnahme zu erklären bzw. zu verweigern.
Verstreicht auch diese Frist ergebnislos, gelten die
Lieferungen/Leistungen als abgenommen.
2.6. Auch nach Auftragserteilung kann der
Auftraggeber jederzeit Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs
verlangen; der Auftragnehmer wird solchen Änderungsverlangen ohne
weitere Berechnung nachkommen, soweit ihm dies zumutbar ist. Eine
allfällige Unzumutbarkeit hat der Auftragnehmer darzulegen und dem
Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine entsprechende
Neuregelung darzulegen, widrigenfalls die Änderungsverlangen Teil des
ursprünglichen Auftrages werden.
- Nutzungsrechte
3.1. Der Auftraggeber hat das Recht, die
Lieferungen/Leistungen in veränderter oder unveränderter Form in jeder
Hinsicht unbeschränkt zu nutzen und zu verwerten. Eine Weitergabe an
Dritte ist zulässig.
3.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber
unwiderruflich das ausschließliche, zeitlich, räumlich und sachlich
unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, die
Gegenstand des Einzelauftrages sind, auf sämtliche Arten zu nutzen. Die
Einräumung umfasst insbesondere die Befugnis des Auftraggebers, die
Rechte im In- und Ausland in jeglicher Form zu nutzen, etwa durch
Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und jede Form der
öffentlichen Wiedergabe. Der Auftraggeber hat weiters das Recht, die
Lieferungen/Leistungen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nach eigenem
Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die
hierdurch geschaffenen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die
ursprünglichen Fassungen der Lieferungen/Leistungen zu verwerten.
3.3. Entstehen mit den Lieferungen/ Leistungen
patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, räumt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber das Recht ein, diese im eigenen Namen anzumelden und
ausschließlich zu nutzen. Ein Recht zur Mitbenutzung steht dem
Auftragnehmer nicht zu. Soweit die vorgenannten Erfindungen von
Arbeitnehmern des Auftragnehmers erschaffen wurden und diese nach den
gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach dem PatG, einer
Vergütungspflicht unterliegen, übernimmt der Auftraggeber die Vergütung
in der vom Gesetz vorgegebenen Höhe.
3.4. An Werken oder Werkteilen, die beim
Auftragnehmer bereits vorhanden waren, räumt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht ein; derartige Werke oder
Werkteile sind in den Einzelaufträgen gesondert zu bezeichnen. Gleiches
gilt für die Verwendung von Leistungen Dritter (z.B. Photographien,
Standardsoftware).
3.5. Der Auftraggeber ist ohne Einholung weiterer
Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, die vorstehenden
Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder Dritten
entsprechende Rechte einzuräumen.
3.6. Den Auftraggeber trifft keine Verpflichtung zur Urhebernennung.
3.7. Nach erfolgter Abnahme übergibt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Originale und Kopien von
Programmen (einschließlich Quellprogramme), der Dokumentation und der
sonstigen Unterlagen.
- Rechtseinräumung am Source-Code
4.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein
ausschließliches Nutzungsrecht am Source-Code der Lieferungen/Leistungen
ein. Insoweit dem Auftraggeber einfache Nutzungsrechte an Werken oder
Werkteilen gemäß Punkt 3.6. eingeräumt werden, erhält dieser auch das
einfache Nutzungsrecht am jeweiligen Source-Code.
4.2. Der Auftraggeber ist ohne Einholung weiterer
Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, die vor-stehenden
Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten
entsprechende Rechte einzuräumen.
- Freiheit von Rechten Dritter
5.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die
Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und auch sonst
keine Rechte Dritter bestehen, welche die Nutzung durch den Auftraggeber
einschränken oder ausschließen.
5.2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber schad-
und klaglos halten, sollte dieser von Dritter Seite wegen der Verletzung
von Immaterialgüterrechten in Anspruch genommen werden. Die Parteien
werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls
ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend
gemacht werden.
- Zahlung
6.1. Sämtliche Preise sind, solange nicht anderes
ausdrücklich vermerkt ist, in Euro exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Auftrag.
6.2. Bei Bibliotheks-(Standard-) Programmen gelten,
soweit im jeweiligen Einzelauftrag nichts abweichendes vereinbart ist,
die am Tag der Auftragserteilung gültigen Listenpreise.
6.3. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen
inklusive Umsatzsteuer sind binnen 30 Tagen ab Fakturenerhalt zahlbar.
Teilrechnungen können nur gelegt werden, soweit dies ausdrücklich
schriftlich im jeweiligen Einzelauftrag vereinbart wurde.
6.4. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Auftraggebers mit Gegenforderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
6.5. Forderungen gegen den Auftraggeber dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
- Liefertermin
7.1. Der genauen Einhaltung der vereinbarten Termine für
die Erfüllung der vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber
eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen kommt höchste Wichtigkeit
zu.
7.2. Zur Erreichung dieses Ziels wird der
Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit sich dies im Rahmen des Üblichen
hält, kontinuierlich unterstützen und ihn mit den für die ordnungsgemäße
Erfüllung notwendigen Informationen versorgen. Der Auftragnehmer
seinerseits wird den Auftraggeber auf Anfrage jederzeit über den Stand
der Auftragsabwicklung informieren. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Termine schuldet der Auftragnehmer für jeden Kalendertag des Verzuges
eine verschuldens-unabhängige Pönale in der Höhe von 0,1% des
Auftragswertes; darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers bleiben unberührt.
- Gewährleistung
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferungen/Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und
beginnt für alle Lieferungen/Leistungen mit der Endabnahme. Sie
verlängert sich um die Zahl der Tage, an denen die
Lieferungen/Leistungen infolge von Mängeln mehr als zwölf Stunden nicht
aufgabengerecht genutzt werden konnten.
8.3. Der Auftragnehmer hat Mängel unverzüglich auf
eigene Kosten zu beseitigen. Bis zur endgültigen Behebung der Mängel
wird der Auftragnehmer, soweit dies möglich und im Hinblick auf die
Auswirkungen des Mangels angemessen ist, eine Zwischenlösung
bereitstellen.
8.4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf
Anforderung Unterlagen und Informationen, die der Auftragnehmer zur
Beurteilung und Beseitigung des Mangels/der Mängel benötigt, in
zumutbarem Umfang zur Verfügung.
8.5. Die Gewährleistung entfällt, soweit Mängel
ursächlich darauf beruhen, dass der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Auftragnehmers die Arbeitsergebnisse selbst abändert oder durch Dritte
abändern lässt.
- Datenschutz, Geheimhaltung
9.1. Der Auftragnehmer wird für die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch seine Mitarbeiter Sorge tragen.
9.2. Beide Parteien verpflichten sich zur
Geheimhaltung aller in Ausführung des Auftrages bei einer der Parteien
oder aus IT-Systemen oder sonstigen Unterlagen einer Partei erlangten
Informationen, sofern eine Partei die andere Partei nicht in einem
bestimmten Fall schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet oder die
Informationen nicht öffentlich bekannt sind. Überdies verpflichten sich
die Parteien, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, für den Fall, dass sie
sich zur Erbringung ihrer Leistungen anderer Personen bedienen konnten,
diese Verschwiegenheitspflicht auch allen anderen von ihnen zur
Erbringung der Leistung herangezogenen Personen schriftlich zu
überbinden. Beide Parteien werden sämtliche gesetzliche
Verschwiegenheitsverpflichtungen einhalten und nur solche Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung ausdrücklich
schriftlich verpflichtet wurden. Für gesondert als "vertraulich" oder
äquivalent gekennzeichnete Dokumente werden die Parteien die jeweils
bekanntgegebenen Sicherheitsstandards einhalten.
9.3. Die Vertragspartner werden den
Vertragsgegenstand betreffende wichtige Informationen laufend
austauschen. Sobald einer der Parteien Umstände erkennbar werden, die
eine vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages in Frage stellen könnten,
ist der andere Vertragspartner unverzüglich schriftlich über diese
Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu
benachrichtigen.
- Schlussbestimmungen
10.1. Auf die gegenständlichen All-gemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die auf deren Basis geschlossenen Verträge
kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur
Anwendung.
10.2. Alle sich aus den gegenständlichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie aus den auf deren Basis geschlossenen
Verträgen ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des
Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit,
unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes
Wien.
10.3. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens haben
sich beide Parteien durch Aufnahme von Verhandlungen um eine
außer-gerichtliche Beilegung der Rechtsstreitigkeit zu bemühen. Hält
sich eine der Parteien nicht an die Verpflichtung zur vorigen Aufnahme
von außergerichtlichen Verhandlungen, so hat diese Partei - ausgenommen
bei Gefahr in Verzug - die Kosten des Gerichtsverfahrens unabhängig von
dessen Ausgang jedenfalls zur Gänze aus Eigenem zu tragen.
10.4. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf deren Basis
geschlossenen Verträge gänzlich oder teilweise als unwirksam ereisen
oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf
deren Basis geschlossenen Verträge nicht berührt. Beide Vertragsparteien
sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur
Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt
dieser Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.