Allgemeine Geschäftsbedingungen:

_ AGB bei Auftragsannahme
_ AGB bei Auftragserteilung



General Terms and Conditions:

_ GTC order acceptance
_ GTC placing of orders

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der neo Software Produktions GmbH

  1. Geltungsbereich, Grundlagen

    1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neo Software Produktions GmbH gelten für alle entgeltlichen und unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen, die der im Auftragsformular angeführte Vertragspartner (im folgenden kurz "Auftragnehmer") gegenüber der neo Software Produktions GmbH (im folgenden kurz "Auftraggeber") erbringt.

    1.2. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des Auftragsformulars und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Enthält ein Auftragsformular des Auftraggebers von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen, so gelten diese als vereinbart.

    1.3. Ein Vertrag kommt entweder (i) durch Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers, welche diesfalls die zwischen den Parteien bestehenden Rechte und Pflichten bestimmt, oder (ii) durch gemeinsame Unterfertigung eines Auftragsformulars durch die Parteien zustande.

    1.4. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sich der Auftraggeber diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bzw. des auf Basis dieser Bedingungen und des Auftragformulars geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sowie die Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer.

  2. Lieferungen/Leistungen

    2.1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer auf der Grundlage von schriftlichen Einzelaufträgen laut Auftragsformular, welches die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses regelt und - wenn notwendig - fortlaufend weiter-geschrieben sowie jeweils zum Zeichen des Einverständnisses vom Auftraggeber genehmigt und als Anlage dem ursprünglichen Einzelauftrag beigefügt wird. Alle Anlagen werden, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, wesentlicher Vertragsbestandteil. Wesentlicher Bestandteil des Einzelauftrages sind insbesondere Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Pflichtenhefte. Diese werden vom Auftragnehmer auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet, ohne dass dafür - so nichts abweichendes vereinbart ist - eine gesonderte Vergütung anfällt. Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Pflichtenhefte sind vom Auftragnehmer auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.

    2.2. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Die Parteien werden diesfalls die Voraussetzungen dafür schaffen, dass eine Ausführung in weitgehender Entsprechung des Auftrages möglich ist. Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, wenn (i) die Unmöglichkeit nicht durch eine zumutbare Änderung des Auftrages beseitigt werden kann und (ii) den Auftragnehmer an der Unmöglichkeit kein wie auch immer geartetes Verschulden trifft. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sind die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen vom Auftraggeber zu ersetzen.

    2.3. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, am Standort des Auftraggebers. Die Auswahl der die vertrags-gegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt, soweit nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wird, dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, zur Erfüllung der ihn treffenden vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.

    2.4. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Diese Gefahr schließt die Gefahr des Programm- oder Datenverlustes ein.

    2.5. Alle Lieferungen und Leistungen sind nach den Bestimmungen dieses Punktes 2.5. abzunehmen: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Termin zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird innerhalb einer Frist von vier Wochen die Lieferung/Leistung auf ihre Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen überprüfen. Die Abnahme ist vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen; sie setzt eine erfolgreich durchgeführte Funktionsprüfung voraus, die nur dann vorliegt, wenn die Lieferungen/ Leistungen die im jeweiligen Einzelauftrag spezifizierten Eigenschaften aufweisen und die festgelegten Anforderungen erfüllen. Im Fall der Nichtentsprechung wird der Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Frist die bestehenden Mängel spezifizieren und die Abnahme ablehnen. In diesem Fall sind die festgestellten Mängel innerhalb von zehn Werktagen zu beheben. Gelingt dies nicht, kann der Auftraggeber die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Soweit der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen - trotz Vorliegen der Voraussetzungen - keine Abnahme erklärt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auffordern, innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Aufforderungsschreibens die Abnahme zu erklären bzw. zu verweigern. Verstreicht auch diese Frist ergebnislos, gelten die Lieferungen/Leistungen als abgenommen.

    2.6. Auch nach Auftragserteilung kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen; der Auftragnehmer wird solchen Änderungsverlangen ohne weitere Berechnung nachkommen, soweit ihm dies zumutbar ist. Eine allfällige Unzumutbarkeit hat der Auftragnehmer darzulegen und dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine entsprechende Neuregelung darzulegen, widrigenfalls die Änderungsverlangen Teil des ursprünglichen Auftrages werden.

  3. Nutzungsrechte

    3.1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Lieferungen/Leistungen in veränderter oder unveränderter Form in jeder Hinsicht unbeschränkt zu nutzen und zu verwerten. Eine Weitergabe an Dritte ist zulässig.

    3.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber unwiderruflich das ausschließliche, zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, die Gegenstand des Einzelauftrages sind, auf sämtliche Arten zu nutzen. Die Einräumung umfasst insbesondere die Befugnis des Auftraggebers, die Rechte im In- und Ausland in jeglicher Form zu nutzen, etwa durch Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und jede Form der öffentlichen Wiedergabe. Der Auftraggeber hat weiters das Recht, die Lieferungen/Leistungen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Fassungen der Lieferungen/Leistungen zu verwerten.

    3.3. Entstehen mit den Lieferungen/ Leistungen patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, diese im eigenen Namen anzumelden und ausschließlich zu nutzen. Ein Recht zur Mitbenutzung steht dem Auftragnehmer nicht zu. Soweit die vorgenannten Erfindungen von Arbeitnehmern des Auftragnehmers erschaffen wurden und diese nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach dem PatG, einer Vergütungspflicht unterliegen, übernimmt der Auftraggeber die Vergütung in der vom Gesetz vorgegebenen Höhe.

    3.4. An Werken oder Werkteilen, die beim Auftragnehmer bereits vorhanden waren, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht ein; derartige Werke oder Werkteile sind in den Einzelaufträgen gesondert zu bezeichnen. Gleiches gilt für die Verwendung von Leistungen Dritter (z.B. Photographien, Standardsoftware).

    3.5. Der Auftraggeber ist ohne Einholung weiterer Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, die vorstehenden Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen.

    3.6. Den Auftraggeber trifft keine Verpflichtung zur Urhebernennung.

    3.7. Nach erfolgter Abnahme übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Originale und Kopien von Programmen (einschließlich Quellprogramme), der Dokumentation und der sonstigen Unterlagen.

  4. Rechtseinräumung am Source-Code

    4.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht am Source-Code der Lieferungen/Leistungen ein. Insoweit dem Auftraggeber einfache Nutzungsrechte an Werken oder Werkteilen gemäß Punkt 3.6. eingeräumt werden, erhält dieser auch das einfache Nutzungsrecht am jeweiligen Source-Code.

    4.2. Der Auftraggeber ist ohne Einholung weiterer Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, die vor-stehenden Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen.

  5. Freiheit von Rechten Dritter

    5.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und auch sonst keine Rechte Dritter bestehen, welche die Nutzung durch den Auftraggeber einschränken oder ausschließen.

    5.2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber schad- und klaglos halten, sollte dieser von Dritter Seite wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten in Anspruch genommen werden. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

  6. Zahlung

    6.1. Sämtliche Preise sind, solange nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Auftrag.

    6.2. Bei Bibliotheks-(Standard-) Programmen gelten, soweit im jeweiligen Einzelauftrag nichts abweichendes vereinbart ist, die am Tag der Auftragserteilung gültigen Listenpreise.

    6.3. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind binnen 30 Tagen ab Fakturenerhalt zahlbar. Teilrechnungen können nur gelegt werden, soweit dies ausdrücklich schriftlich im jeweiligen Einzelauftrag vereinbart wurde.

    6.4. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Auftraggebers mit Gegenforderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

    6.5. Forderungen gegen den Auftraggeber dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

  7. Liefertermin

    7.1. Der genauen Einhaltung der vereinbarten Termine für die Erfüllung der vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen kommt höchste Wichtigkeit zu.

    7.2. Zur Erreichung dieses Ziels wird der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit sich dies im Rahmen des Üblichen hält, kontinuierlich unterstützen und ihn mit den für die ordnungsgemäße Erfüllung notwendigen Informationen versorgen. Der Auftragnehmer seinerseits wird den Auftraggeber auf Anfrage jederzeit über den Stand der Auftragsabwicklung informieren. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine schuldet der Auftragnehmer für jeden Kalendertag des Verzuges eine verschuldens-unabhängige Pönale in der Höhe von 0,1% des Auftragswertes; darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  8. Gewährleistung

    8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferungen/Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind.

    8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt für alle Lieferungen/Leistungen mit der Endabnahme. Sie verlängert sich um die Zahl der Tage, an denen die Lieferungen/Leistungen infolge von Mängeln mehr als zwölf Stunden nicht aufgabengerecht genutzt werden konnten.

    8.3. Der Auftragnehmer hat Mängel unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Bis zur endgültigen Behebung der Mängel wird der Auftragnehmer, soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, eine Zwischenlösung bereitstellen.

    8.4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung Unterlagen und Informationen, die der Auftragnehmer zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels/der Mängel benötigt, in zumutbarem Umfang zur Verfügung.

    8.5. Die Gewährleistung entfällt, soweit Mängel ursächlich darauf beruhen, dass der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Arbeitsergebnisse selbst abändert oder durch Dritte abändern lässt.

  9. Datenschutz, Geheimhaltung

    9.1. Der Auftragnehmer wird für die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch seine Mitarbeiter Sorge tragen.

    9.2. Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller in Ausführung des Auftrages bei einer der Parteien oder aus IT-Systemen oder sonstigen Unterlagen einer Partei erlangten Informationen, sofern eine Partei die andere Partei nicht in einem bestimmten Fall schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet oder die Informationen nicht öffentlich bekannt sind. Überdies verpflichten sich die Parteien, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, für den Fall, dass sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen anderer Personen bedienen konnten, diese Verschwiegenheitspflicht auch allen anderen von ihnen zur Erbringung der Leistung herangezogenen Personen schriftlich zu überbinden. Beide Parteien werden sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Für gesondert als "vertraulich" oder äquivalent gekennzeichnete Dokumente werden die Parteien die jeweils bekanntgegebenen Sicherheitsstandards einhalten.

    9.3. Die Vertragspartner werden den Vertragsgegenstand betreffende wichtige Informationen laufend austauschen. Sobald einer der Parteien Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages in Frage stellen könnten, ist der andere Vertragspartner unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.

  10. Schlussbestimmungen

    10.1. Auf die gegenständlichen All-gemeinen Geschäftsbedingungen sowie die auf deren Basis geschlossenen Verträge kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.

    10.2. Alle sich aus den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den auf deren Basis geschlossenen Verträgen ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes Wien.

    10.3. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens haben sich beide Parteien durch Aufnahme von Verhandlungen um eine außer-gerichtliche Beilegung der Rechtsstreitigkeit zu bemühen. Hält sich eine der Parteien nicht an die Verpflichtung zur vorigen Aufnahme von außergerichtlichen Verhandlungen, so hat diese Partei - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - die Kosten des Gerichtsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang jedenfalls zur Gänze aus Eigenem zu tragen.

    10.4. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf deren Basis geschlossenen Verträge gänzlich oder teilweise als unwirksam ereisen oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf deren Basis geschlossenen Verträge nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.