Allgemeine Geschäftsbedingungen:

_ AGB bei Auftragsannahme
_ AGB bei Auftragserteilung



General Terms and Conditions:

_ GTC order acceptance
_ GTC placing of orders

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der neo Software Produktions GmbH

  1. Geltungsbereich, Grundlagen

    1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neo Software Produktions GmbH gelten für alle entgeltlichen und unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen, die die neo Software Produktions GmbH (im Folgenden kurz "Auftragnehmer") für Vertragspartner (im Folgenden kurz "Auftraggeber") erbringt.

    1.2. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des Auftragschreibens und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. 1.3. Ein Vertrag kommt entweder (i) durch Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers oder (ii) durch gemeinsame Unterfertigung eines Auftragformulars durch die Parteien zustande.

    1.4. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sich der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bzw. des auf Basis dieser Bedingungen und des Auftragschreibens geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sowie die Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer.

  3. Leistungsumfang

    2.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Einzelauftrag, welcher - wenn notwendig - fortlaufend weitergeschrieben sowie von beiden Parteien genehmigt und als Anlage dem ursprünglichen Einzelauftrag beigefügt wird. Alle Anlagen werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wesentliche Vertragsbestandteile, und gehen im Zweifel diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Soweit der Auftragnehmer in die Spezifikation des Leistungsumfanges bzw. die Erstellung des Einzelauftrages eingebunden ist, kann dieser - bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung - eine gesonderte Vergütung nach den Grundsätzen "Time and Material" für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Einzelauftrages in Rechnung stellen.

    2.2. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer, soweit ihm dies bekannt wird, verpflichtet, dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Die Parteien werden diesfalls die Voraussetzungen dafür schaffen, dass eine Ausführung in weitgehender Entsprechung des Auftrages möglich ist; Punkt 4.2. gilt entsprechend. Sollte eine solche Änderung nicht möglich oder nicht zumutbar sein, sind die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen vom Auftraggeber zu ersetzen und dem Auftragnehmer das Entgelt für alle erbrachten Leistungen, inklusive allfälliger Tätigkeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zu bezahlen.

    2.3. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, am Standort des Auftragnehmers. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter und allfälligen Subunternehmer obliegt, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, alleine dem Auftragnehmer.

    2.4. Ein Versand von Datenträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Diese Gefahr schließt die Gefahr von Datenverlust und/oder Programmverlust ein.

  4. Mitwirkungspflicht

    3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer mit den notwendigen Informationen und Materialien zu versorgen, die so rechtzeitig abzuliefern sind, dass dem Auftragnehmer ihre Berücksichtigung im Rahmen der Vertragserfüllung möglich ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über sämtliche für die Vertragserfüllung relevante Umstände laufend informieren.

    3.2. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Zeit- und Kostenplan entsprechend dem Zeitraum der durch schuldhafte Nichterfüllung der Pflichten des Pkt. 3.1. entstandenen Verzögerung abzuändern.

  5. Abnahme, Änderungen

    4.1. Alle Lieferungen und Leistungen sind nach den Bestimmungen dieses Punktes abzunehmen: Der Auftraggeber wird die Lieferungen/Leistungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer auf ihre Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen überprüfen. Während der Überprüfung hat der Auftraggeber ein Protokoll zu führen, in dem die einzelnen Tests und deren Resultate dokumentiert sind. Die Abnahme ist vom Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Erklärung der Abnahmebereitschaft schriftlich zu bestätigen. Verstreicht diese Frist, ohne dass eine Erklärung abgegeben wird und/oder ohne dass der Auftraggeber mittels einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste wesentliche Mängel gemeldet hat, gelten die Lieferungen/Leistungen als abgenommen.

    4.2. Wenn der Auftraggeber nach der Auftragserteilung Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges verlangt, wird der Auftragnehmer, soweit ihm dies zumutbar ist, Änderungswünschen nachkommen und dem Auftraggeber ein Anbot über die zu erwartenden Kosten, welche durch die Änderungen bedingt sind, übermitteln. Mit Annahme dieses Anbotes durch den Auftraggeber gilt der Auftrag im Sinne des Anbotes als abgeändert. Ohne derartige Einigung trifft den Auftragnehmer keine wie auch immer geartete Pflicht zur Leistung von Mehrarbeiten.

  6. Nutzungsrecht

    5.1. Soweit im Einzelauftrag nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wird, erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber - unter der aufschiebenden Bedingung einer vollständiger Bezahlung der Auftragssumme - eine nicht-exklusive, einfache Nutzungsbewilligung hinsichtlich der Gegenstand des Einzelauftrages bildenden Programmteile, ungeachtet der Tatsache, ob diese für den Auftraggeber individuell erstellt wurden oder aber bereits beim Auftragnehmer vorhanden waren. In Ermangelung einer abweichenden Regelung im Einzelauftrag dürfen auf Datenträger gelieferte Programme (i) nur für back-up-Zwecke kopiert werden, (ii) nur auf jener Anzahl von Workstations benutzt werden, die der Anzahl der übergeben Datenträger entspricht und (iii) nur im Rahmen des Unternehmens des Auftraggebers für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Jede weitere Nutzung, insbesondere Dekompilierung, Modifikation, Vervielfältigung oder Zugänglichmachung an Dritte oder unternehmensinterne Personen (ausgenommen auf lizensierten Workstations) ist ausgeschlossen. Eine Übertragung oder Unterlizenzierung dieser Rechte ist nicht gestattet.

    5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf jedem Exemplar der von ihm erstellten Programmierungen an handelsüblicher Stelle sowie in handelsüblicher Schriftgröße und Schriftart als Urheber zu nennen sowie die Wortbildmarke „Rockstar Vienna“ in ihm bekanntzugebender Form an handelsüblicher Stelle anzubringen bzw. sichtbar zu machen; er verpflichtet sich dazu, den Vermerk © [Jahr]Rockstar Vienna, neo Software Produktions GmbH anzubringen.

    5.3. Programme oder Programmteile von Dritten, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden und/oder für die ordnungsgemäße Verwendung der Lieferungen/Leistungen technisch notwendig sind, werden im Einzelauftrag ausgewiesen; außer bei abweichender Regelung im Einzelauftrag liegt es in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, die Lizensierung solcher Programme oder Programmteile direkt vom Rechtsinhaber an den Auftraggeber sicherzustellen. Hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile übernimmt der Auftragnehmer keine wie auch immer geartete Haftung im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit ihrer Verwendung.

    5.4. Soweit im Einzelauftrag nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart ist, findet keine Rechtseinräumung am (oder Übergabe des) Source Code statt.

  7. Freiheit von Rechten Dritter

    6.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferungen/Leistungen nach seinem besten Wissen frei von Schutzrechten Dritter sind, und auch sonst keine Rechte bestehen, die die Nutzung durch den Auftraggeber einschränken oder ausschließen. Sofern Programme oder Programmteile Dritter betroffen sind, trifft den Auftragnehmer keinerlei Haftung.

    6.2. Verpflichtungen gegenüber Verwertungsgesellschaften im Rahmen der vertragsgemäßen Benutzung der Lieferungen/Leistungen werden vom Auftraggeber übernommen.

    6.3. Für die freie Verwertbarkeit vom Auftraggeber geschaffenen Titel- und/oder Kennzeichenrechte steht dieser nicht ein.

  8. Zahlung

    7.1. Sämtliche Preise sind, solange nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, in EURO exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Auftrag.

    7.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten, soweit im jeweiligen Einzelauftrag nichts abweichendes vereinbart ist, die am Tag der Auftragerteilung gültigen Listenpreise.

    7.3. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen und Teilrechnungen inklusive Umsatzsteuer sind binnen zwei Wochen ab Fakturenerhalt zahlbar.

    7.4. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Auftragnehmers mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

    7.5. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

  9. Liefertermin

    8.1. Der Auftragnehmer ist um die Einhaltung der vereinbarten Termine bemüht. Zur Erreichung dieses Ziels wird der Auftraggeber den Auftragnehmer kontinuierlich unterstützen und ihn mit den für die ordnungsgemäße Erfüllung notwendigen Informationen versorgen.

    8.2. Für den Fall eines allein durch den Auftragnehmer zu verantwortenden Lieferverzuges, ist der Auftraggeber berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist von zumindest acht Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Lieferverzögerungen, welche durch Arbeitskonflikte, vis maior, Transportsperren oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers auftreten, berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt.

  10. Gewährleistung und Haftung

    9.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß insbesondere während der Gewährleistungsfrist Störungen an den vom Auftragnehmer gelieferten Komponenten sofort nach Erkennbarkeit gemeldet werden.

    9.2. Der Auftragnehmer steht für Mängel der Lieferungen und Leistungen bzw. für aus dem Betrieb der Lieferungen und Leistungen resultierende Schäden ausschließlich im Rahmen dieses Punktes 10 ein.

    9.3. Der Auftragnehmer gewährleistet, daß die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung keine Mängel aufweisen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass, soweit Software-Komponenten betroffen sind, es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm herzustellen. Als Mängel gelten diesfalls nur Fehler, welche nach dem Stand der Technik als solche anzusehen sind.

    9.4. Mängel im Sinne des Punktes 10.3. sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust der dem Auftraggeber nach Punkt 10.3. zustehenden Rechte binnen drei Monaten nach Abnahme schriftlich mitzuteilen. Bei Abnahme bestehende, jedoch erst danach bekannt gewordenen Mängel meldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mittels einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste, spätestens jedoch, bei sonstigem Rechtsverlust, binnen drei Monaten nach Abnahme. Der Auftragnehmer beseitigt Mängel, die innerhalb von drei Monaten nach Abnahme angezeigt wurden, auf eigene Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung Unterlagen und Informationen, die der Auftragnehmer zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt, unverzüglich zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Rahmen des Zumutbaren eine angemessene Zwischenlösung zur Verfügung zu stellen.

    9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich,

    • den Auftragnehmer unverzüglich von jedem aufgetretenen Mangel zu informieren. Eine solche Meldung hat vollständig zu sein und alle Informationen zu enthalten, die dem Auftragnehmer zur Eingrenzung der Mangelursache dienen können, wie etwa Zeit des Auftretens, Art des Fehlers, Zustand des Systems bei Auftreten des Problems und vermutete Ursache. Die Meldung hat telefonisch und schriftlich zu erfolgen;
    • dem Auftragnehmer jederzeit zur Mangelbehebung Zugang und Zugriff auf die betroffenen Gerätschaften zu gewähren;
    • dem Auftragnehmer einen bezüglich der Benutzung des mangelhaften Leistungsgegenstandes softwaregeschulten Mitarbeiter bekanntzugeben, der als Ansprechpartner für den Auftragnehmer fungiert;

    9.6. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer bei mangelhafter Soft- und/oder Hardware mit, ob der Mangel

    • die Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt (Fehlerklasse 1), dies sind alle über die Fehlerklasse 2 hinausgehenden Mängel, d.h. Verlust oder erhebliche Beeinträchtigung von Funktionen, die nicht durch andere Funktionen ersetzt werden können, bzw. Störungen, die die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems erheblich mindern;
    • die Funktionsfähigkeit behindert, die Nutzbarkeit des Systems jedoch nur geringfügig beeinträchtigt (Fehlerklasse 2) z.B. Verlust oder erhebliche Beeinträchtigung von Funktionen, die jedoch durch andere Funktionen ersetzt werden können;
    • die Funktionsfähigkeit des Systems nur geringfügig beeinträchtigt (Fehlerklasse 3), z.B Beeinträchtigungen des Bedienkomforts oder ähnliches, jeweils ohne Beeinträchtigung von Funktionen.

    9.7. Der Auftragnehmer hat mit den Arbeiten zur Mangelbehebung unverzüglich zu beginnen,
    spätestens jedoch

    • bei Mängeln der Fehlerklasse 1 innerhalb von 48 Stunden ab Fehlermeldung, bei Fehlermeldung zwischen 19:00 und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gerechnet ab 9:00 Uhr des darauffolgenden Werktages;
    • bei Mängeln der Fehlerklasse 2 innerhalb von 3 Werktagen ab Fehlermeldung;
    • bei Mängeln der Fehlerklasse 3 innerhalb einer angemessenen Frist, die spätestens binnen 14 Tagen nach Fehlermeldung verbindlich zugesagt wird.

    9.8. Die Gewährleistung entfällt,

    • soweit der Auftraggeber die Lieferungen/Leistungen selbst abändert oder durch Dritte abändern läßt,
    • sofern der Mangel auf eine unterlassene oder fehlerhaft ausgeführte Mitwirkungspflicht des Auftraggebers zurückzuführen ist;
    • sofern der Mangel auf eine Nichterfüllung von dem Auftraggeber bekanntgegebenen Installationsvoraussetzungen zurückzuführen ist.

    9.9. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung für mittelbare Schäden, wie zum Beispiel entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden sowie für Schäden, deren Entstehung bei Vertragsschluß typischerweise nicht vorhersehbar war, ist, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. In keinem Fall kann jedoch eine nach dieser Bestimmung allenfalls verbleibende Haftung die Höhe der Auftragssumme insgesamt übersteigen.

    9.10. Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verlustes von Daten oder Programmen haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des entstandenen Wiederherstellungsaufwandes, sofern der Auftraggeber regelmäßig, jedenfalls jedoch alle 24 Stunden, Datensicherungen durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, daß verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

    9.11. Jegliche Haftung des Auftragnehmers entfällt,

    • soweit der Auftraggeber die Lieferungen/Leistungen selbst abändert oder durch Dritte abändern läßt,
    • sofern der Schaden auf eine unterlassene oder fehlerhaft ausgeführte Mitwirkungspflicht des Auftraggebers zurückzuführen ist;
    • sofern der Schaden auf eine Nichterfüllung von dem Auftraggeber bekanntgegebenen Installationsvoraussetzungen zurückzuführen ist.
  11. Datenschutz, Geheimhaltung

    10.1. Der Auftragnehmer wird für die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch seine Mitarbeiter Sorge tragen.

    10.2. Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller in Ausführung des Auftrages durch eine der Parteien oder aus IT-Systemen oder sonstigen Unterlagen einer Partei erlangten Informationen, sofern eine Partei in einem bestimmten Fall die andere Partei nicht schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet oder die Informationen nicht öffentlich bekannt sind. Überdies verpflichten sich die Parteien, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, für den Fall, dass sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen anderer Personen bedienen konnten, diese Verschwiegenheitspflicht auch allen anderen von ihnen zur Erbringung der Leistung herangezogenen Personen schriftlich zu überbinden. Beide Parteien werden sämtliche gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Für gesondert als "vertraulich" oder äquivalent gekennzeichnete Dokumente werden die Parteien die jeweils bekanntgegebenen Sicherheitsstandards einhalten.

  12. Schlussbestimmungen

    11.1. Auf die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die auf deren Basis geschlossenen Verträge kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.

    11.2. Alle sich aus den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den auf deren Basis geschlossenen Verträgen ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes Wien.

    11.3. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens haben sich beide Parteien durch Aufnahme von Verhandlungen um eine außergerichtliche Beilegung der Rechtsstreitigkeit zu bemühen. Hält sich eine der Parteien nicht an die Verpflichtung zur vorigen Aufnahme von außergerichtlichen Verhandlungen, so hat diese Partei - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - die Kosten des Gerichtsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zur Gänze aus Eigenem zu tragen.

    11.4. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf deren Basis geschlossenen Verträge gänzlich oder teilweise als unwirksam erweisen oder eine Regelungslücke vorliegen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf deren Basis geschlossenen Verträge nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt der Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.